Langjährige Berufserfahrung trifft
eine breite Ausbildung

Wir bieten Sicherheit in allen Fragen der Bücherrevision
und Wirtschaftsprüfung an

Wir sind eine Wirtschaftsprüfungs­gesellschaft in der Hamburger Innenstadt (neben dem Rathaus), und qualitätskontrollgeprüft.

Hamburger Rathaus - Standort von RGW Bücherrevision GmbH

Daneben sind wir selber aktiver Qualitätskontrollprüfer PfQK 150 900 500.

Wir haben eine (bewegte) Vergangenheit und Erfahrungen seit dem Beginn der 90ér Jahre, also inklusive den goldenen Treuhandzeiten. Unser Büro in Berlin Mitte haben wir jedoch schon vor Jahren aufgegeben.

Wir haben nachweisbare Erfahrungen im Prüfungsbereich von bis zu 9-stelligem Anlagevermögen oder 9-stelligen Umsätzen, genauso auch im Bereich der Krankenhausprüfung (1.200 Betten). "Nach unten" rundeten wir unsere Tätigkeiten in der Vergangenheit mit Grüner Punkt Prüfungen oder MABV-Prüfungen ab.

  • Im "High-Tech-Prüfungsbereich" können wir auf mehrere Lizenzprüfungen und durchgeführte Due Diligence Audits auf der Käuferseite verweisen.
  • Auch im Bereich der § 53 HGrG-Prüfungen kommunaler Tochterfirmen unter der Aufsicht oder Verantwortung eines Landesrechnungshofes können wir mehrjährige Prüfungen vorweisen.
  • Wir haben die Fortbildung für ESG-Prüfungen abgeleistet und werden uns - wahrscheinlich gegen Ende 2025 - als "gegrandfatherter" Prüfer listen lassen.
  • Wir erstellen Insolvenzgutachten auch im Strafrecht.
  • Im Bereich der Steuerberatung bieten wir keinen Service an, hier verweisen wir auf unsere im gleichen Haus ansässige Schwestergesellschaft, die primus StBG GmbH.
  • Im Rahmen von Strafverfahren oder sehr strittigen Betriebsprüfungen treten wir vor Gericht auch für Kollegen auf, arbeiten als "Barrister", als Gerichtsvertreter für Kollegen und Mandanten.
RGW Bücherrevision GmbH - Firmengebäude in Hamburg

In diesem Gebäude ist unser Büro. Das Rathaus ist gegenüber. Das Gebäude und der Fahrstuhl sind uralt, einer der ersten in D. Links und rechts hat Air Marshal Arthur Harris abgeräumt.

Der Neubau links ist 50/60er Jahre „High Tech“, auf der anderen Seite wurden die Fassaden schon optimiert.

Unsere Leistungen

Hier überzeugen wir durch Berufserfahrung!

Gutachten in Insolvenzzusammenhängen

Eine Kapitalgesellschaft o. Ä. ist nach der einschlägigen Insolvenzordnung (InsO) im Falle einiger

Überschuldung (= Ü) oder der
Zahlungsunfähigkeit (=ZU)

zwingend und ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet, spätestens nach 3 Wochen, die Insolvenz in einer vorgeschriebenen Form anzumelden.

Abgesehen von den möglichen Formalfehlern, Sache der Anwälte oder der Insolvenzverwalter / Insolvenzgerichte sind, ist eine Überschuldung (=Ü) oder Zahlungsunfähigkeit (=ZU), neben dem juristischen auch und vorrangig ein betriebswirtschaftliches Problem, also unser Feld. Firmen oder Unternehmen werden in Zahlen abgebildet und beurteilt,
§§ sind idR. nur ein Rahmen oder das Hilfsmittel oder eine Konvention.

Hier kommt aber auch sofort die (Rechts)Politik ins Spiel.

Im Grunde ist eine Kapitalgesellschaft o.ä. überschuldet, also pleite, wenn deren Passiva größer als die Aktiva sind, das "Eigenkapital also aktiv mitarbeitet" oder sogar der (größte) Aktivposten ist. Alle Gläubiger würden dann nicht mehr voll befriedigt werden können. Hier gab es in der Vergangenheit in Insolvenznähe Probleme mit der Erfassung oder der Bewertung von Bilanzposten (mit oder ohne Rangrücktritt, wie muss dieser formuliert werden, going-concern oder Zerschlagungswerte, Ansatz von Firmenwerten, stillen Reserven, Zeithorizonte, etc.???) die Rechtsprechung und die Literatur sahen hier ein, zwei- oder gar dreistufige Überschuldungsprüfungen. Der Gesetzgeber wiederum hatte im Zuge der Finanzkrise Probleme mit großen Unternehmen in öffentlicher Hand und modifizierte den Überschuldungstatbestand dahingehend, dass dieser nur dann ein Insolvenzgrund ist, wenn das Überleben/Fortbestehen der Firma nicht wahrscheinlich sei. Die technische Formulierung ist anders, doch das Ergebnis ist Fakt dahingehend, dass eine Überschuldung als gerichtsfest belegbarer Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll diagnostizierbar ist.

Der "Versuch", die Gerichtsbarkeit auszuhebeln schlug aber im Ergebnis fehl:

Auch eine ZU bedingt einen Insolvenzantrag.

Dieselbe hat der BGH - nach langem Zögern - in nunmehr ständiger Rechtsprechung in eine operable und relativ strenge Formel "gegossen":

90%/10%/3 Wochen

Ein Unternehmen muss grundsätzlich imstande sein, 90% seiner Verbindlichkeiten in einem Zeitraum von 3 Wochen abzuarbeiten/zu begleichen. Den kurzfristigen, also in der Regel fälligen Verbindlichkeiten der Passivseite einer Bilanz, müssen somit in etwa das gleiche Volumen an präsenten Zahlungsmitteln gegenüberstehen.

Gezahlt werden kann mit Kassenbeständen, Bankguthaben, Kreditrahmen und genehmigten Überziehungen.
Nicht gezahlt werden kann grundsätzlich mit Forderungen, Warenbeständen, Umlaufvermögen, Anlagevermögen oder gar betriebsnotwendigen Mitteln des Anlage- oder Umlaufvermögens. Dann wären zwar die laufenden Schulden bezahlt, aber die Gesellschaft hätte ihren laufenden und Einnahmen generierenden Betrieb eingestellt, wobei alle laufenden Kosten (Personal, Mieten, Pachten, Leasingverträge, etc.) weiterliefen.Oft wird dies von Geschäftsführern insolvenznaher Unternehmen verkannt.

Eine - auch nur kursorische - Einsichtnahme in die Bilanzstrukturen der über etwa 1 Mio. GmbHs und UGs in D offenbart, dass mit dieser strengen Betrachtungsweise die ZU oft vor jeder strittigen Ü eintritt und einen Insolvenzantrag oder ernsthafte und dokumentierte Sanierungsbemühungen auslösen müsste. Hinzu kommt, dass bei dolosen Großinsolvenzen oftmals (Konzern)Strukturen aufgebaut werden … um die echte Vermögenslage zu verschleiern und/oder Vermögenswerte oder Geldmittel aktiv zu verschieben. Nach unserer Erfahrung jedoch, werden diese Maßnahmen in über 90% der schlussendlich doch fallierten Firmen nicht einmal eingeleitet. Es wird oft "weitergewurschtelt" bis schlussendlich (oft die) AOK oder ein superverärgerter Gläubiger (z.B.: ein Bauherr) einen Insolvenzantrag stellt.
Hier erstellt sodann ein Insolvenzgutachter sein Insolvenzgutachten. Dies sind idR. sehr berufskundige Leute. Natürlich werden in diesem Gutachten schon ersichtliche Vermögensverschiebungen = Anfechtungsmöglichkeiten nach der InsO = Massegenerierung, angesprochen. Das Hauptaugenmerk des Gutachters gilt jedoch der Masse, deren Kostendeckungsfähigkeit für ein Insolvenzverfahren sowie einer eventuelle Betriebsfortführungsfähigkeit, einer Überlebensfähigkeit von Teilen der Unternehmung, insbesondere von Arbeitsplätzen.

Dieses Gutachten geht danach automatisch nach der MiStra (Regelung zur Mitteilung in Strafsachen) an die Staatsanwaltschaft und wird dort ausgewertet, ... und eventuell ein Ermittlungsverfahren, ein Js-Verfahren eingeleitet.

Aus Sicht der betroffenen Gläubiger und der haftungsgefährdeten Geschäftsführer ist der Zeitpunkt der Eintritts der Insolvenzantragspflicht entscheidend für deren Einordnung als Alt- oder Neugläubiger, also die Frage Quotenschaden oder vollen Forderungsanspruch. Neben dem Zeitpunkt, als Frage des Zivilrechtes, der Haftungslagen, ist dessen Erkennbarkeit für die betroffenen Geschäftsführer ein wichtiger strafrechtlicher Aspekt.

Auch im Strafverfahren gegen betroffene Geschäftsführer kann derselbe ein Gutachten - zu seiner Entlastung - erstellen lassen. Dies ist oft sogar sehr sinnvoll. Der sehr kleine und hier namentlich bekannte Kreis der Gutachter, welche für die Staatsanwaltschaften oder die Gerichte arbeiten, sind oft eigene Angestellte/Beamte des Staates (und somit manchmal etwas zu Lasten der Beschuldigten, später dann Angeklagten vorgeprägt). Rein fachlich reicht das Spektrum hier vom promovierten Volkswirt oder einer Beamtin aus der Steuerfahndung bis zum abgebrochenen Bilanzbuchhalter mit nur kursorischen HGB-Wissen auf der anderen Seite.

Als Drittanbieter ist hier in Norddeutschland eine Firma aus dem Raume Hannover bekannt, deren Arbeiten allerdings kein WP-Siegel tragen, wie unsere Gutachten. Vor Gericht ist das "grosse Siegel" relativ unbekannt, da WPGs in Strafverfahren selten auftreten. Auf der anderen Seite ist unsere Erfahrung die, dass Rechtsanwälte zwar des öfteren sehr eloquent einem WP ein überlegenes Wissen im Bereich der - hier einschlägigen - Betriebswirtschaft abzusprechen versuchen oder gar im Zuge der DM/€ Umstellung, die Verkennung von Grundrechenarten bei fälligen und überfälligen Verbindlichkeiten zu unterstellen unternehmen. Doch werden RAs damit - nach unserer Erfahrung - aber nicht von dem Einzelrichter oder der Kammer in der Sache (er)hört, sondern nur formal korrekt angehört.

Nach unserer Kenntniss ist die Privatgutachterproblematik im Strafprozess nicht fachlich, sondern prozessual.

Der Gerichtsgutachter (der Staatsanwaltschaft) wird vom Gericht bestellt, ist idR. vereidigt und unterliegt klaren Pflichten der StPO. Er vermittelt dem Gericht dort nicht per se vorhandenes, hier betriebswirtschaftliches, Wissen.

Ein Privatgutachter vertritt eine (seine) Meinung und kann das Gericht überzeugen oder nicht. Im Grunde muss er ja auch nicht die ganze Wahrheit sagen, wie der Beschuldigte/Angeklagte auch nicht. Er arbeitet nicht auf Augenhöhe mit/gegen den Gerichtsgutachter.

Dieses Formaldilemma ist aber mit der StPO lösbar: Ein Verteidiger darf den Privatgutachter gem. den §§ 220, 245 II StPO selber laden und dieser hat als dann geladener Gutachter den Status eines präsenten Beweismittels, er ist auf Augenhöhe mit dem Gerichtsgutachter, vergleichbar einem Alibizeugen im Mordprozess. Er ist dann formal kein Privatgutachter mehr, er muss die Wahrheit sagen! Natürlich verbleibt es bei der Entscheidungshoheit des berufenen Gerichtes. Das Gericht muss weder dem von der STA, noch dem vom Angeklagten "installierten" Gutachter glauben. Hier zählen dann die besseren Argumente, dass höhere Ansehen, etc., siehe vorstehend.

Da die Gutachter der STA für ihre Gutachten Wochen und Monate verwenden (können und auch brauchen), bedarf es hier einer frühen Beauftragung um durch rechtzeitige Anträge der Verteidigung bei der STA das zu begutachtende Volumen einsehen zu dürfen und ein fundiertes (Gegen-)Gutachten zu erstellen. Hier ist ein Grundsatzdissens zwar in der Theorie vorhanden, in praxi aber oft nicht gelebt. Auch eine Staatsanwaltschaft ist zur Wahrheitsfindung verpflichtet und ist einem berufserfahrenen Gutachter in Handelsbilanz- oder Insolvenzdingen oftmals durchaus aufgeschlossen.

Ein STA oder ein lSTA als berufserfahrener Verfahrensführer in der "kleinen oder großen Wirtschaft"strafabteilung ist idR. eher gewillt, einen wackligen Punkt gar nicht zur Anklage zu bringen, als vor Gericht damit "unterzugehen", (dann eventuell mit Dominoeffekt, einer "Infektion" seiner anderen Anklagepunkte).

Im Zivilprozess (z.B.: Schadenersatz gegen den Geschäftsführer aus Neugläubigersicht) stellt sich das Problem nicht. Jede Partei darf sich der von ihr gewählten Beweismittel bedienen.

Wir haben belegbare Gerichtserfahrungen als Gutachter.

Wir kennen das HGB, die InsO, die Anfechtungstatbestände, die Überschuldung uralt, alt und neu und die Zahlungsunfähigkeit betriebswirtschaftlich und nach den BGH-Regeln.

Wir kennen Prozessregeln und Prozesstaktiken.

Wir werden vor Gericht nicht die Unwahrheit sagen oder betriebswirtschaftlichen Unsinn vertreten oder gegen Regeln des Berufsstandes agieren.

Sinnvolle oder von der STA übersehene Entlastungsaspekte objektiver oder subjektiver Art vermögen wir aber aus Tausenden von Seiten Papier und Megabyte an Dateien herauszuarbeiten.
Wir sind Wirtschaftsprüfer, wir haben keine Angst vor Mengendaten, dies ist unser Tagesgeschäft.

Gesiegelte Gutachten über Abrechnungen oder Lizenzen

Abrechnungen jeder Art beruhen auf Vereinbarungen.

Diese sind idR. Zivilrecht und eine der Parteien trägt die Abrechnungspflicht. Oft ist dies der zur Zahlung verpflichtete Vertragspartner. Weiter sind diese Abrechnungen dann in einen Rechtsrahmen eingebettet, des dBGB, des dHGB, GEMA, GvL, VGWort oder andere (Lizenz) Abrechnungen oder deren Pendant im ausländischen Recht (z.B.:STEMRA).

Hier muss immer ! der gegebene Rechtsrahmen korrekt erfasst werden, bevor in die Zahlenberge eingestiegen wird. Sehr oft ergeben sich unklare Abrechnungslagen oder gar keine ! Abrechnungen als Einstieg und eine am Anfang riesengroße Abrechnungsprüfung ist durch die saubere Vertragserfassung und -auslegung schon um 90% eingedampft. Wenn danach betriebswirtschaftlich in die Zahlen eingestiegen wird, sind diese heute mit EXCEL oder Filemaker, Gigabyte im Hauptspeicher und Terabyteplatten und entsprechenden Makros auch beherrschbar. Dies gilt sogar für übernommene und übersetzte Daten aus der Großrechnerwelt (EBSDIC) in die PC-Welt (ASCII).

Der restliche Dissens ist dann oftmals auf einige wenige Stellschrauben zurückzuführen und in einem lesbaren Bericht darstellbar.

Dieser Bericht führt dann zu einer schnellen Beendigung der Abrechnungs- oder Lizenzprüfung, einer (oft erheblichen) Nachzahlung oder der Einleitung eines Schiedsverfahrens. Ordentliche Gerichtsverfahren sind hier auch denkbar, aufgrund der Enge des Marktes und dem Bekanntheitsgrad der Teilnehmer aber eher selten.

Firmenbewertungen

Firmenbewertungen werden oft zu hoch angesetzt. Entscheidend ist hier u. E. nicht die Wissenschaft mit ewigen Renditen, Alternativanlagen oder ein Ertragswertverfahren versus Discounted Cash Flow Verfahren (brutto oder netto) oder ein Portfolio nach Markowitz. In der Wirtschaftsprüfung werden diese Aspekte mit dem IDW Fachgutachten
„S 1“ abgedeckt.

Entscheidend ist der Markt!

Und dieser Markt kann besagen, dass eine Firmenbewertung auf einen Bierdeckel passt: Jahresgewinn mal X.

Wenn der Markt allerdings einen ganzen Vorstand, eventuell unter Aufsicht der Börsen oder der SEC, in Haftung nehmen kann oder will, sollte eine Bewertung auch in einem Gutachten von mehreren Tausend Seiten Papier mit Anlagen münden und diese 1.000 Seiten müssen dann auch vor dem OLG Düsseldorf dicht sein. Eben ein - Hunderte Seiten dickes - S 1 Gutachten.

Hinzu kommt, dass diverse nicht mathematische Vorfragen (Mathematik ist immer lösbar, ist EXCEL) bewertet werden müssen (bei Arztpraxen/Freiberuflern z.B. die Zulassungen oder bei Konzernen das deutsche oder EU oder amerikanische oder chinesische Kartell"recht".) Genauso ist denkbar, nicht ein Ertragspotential an sich (eine eigenständige Firma), sondern deren Personal oder deren Marken oder deren Patente oder einen Markteintritt zu "kaufen". Schließlich ist genauso möglich, einen lästigen und die eigene Preispolitik sabotierenden Konkurrenten vom Markt zu nehmen.

Alle vorgenannten Aspekte (und viele mehr) müssen eventuell quantifiziert werden und dann in eine Firmenbewertung mit einfließen ... oder eben nicht.

Hier ist die Erfahrung des ein Gutachten erstellenden Wirtschaftsprüfers gefragt. Eine enge Kooperation mit anderen Beratern (Zivilrecht, Kartellrecht, Personal) ist immer sinnvoll und der Mandant selber sollte seine Produkte, den Markt und die Konkurrenten kennen.

Zum Schluss ist es dann noch wichtig, einen "Plan B" zu haben und eventuell aus einem Unterliegen in einem Bieterwettstreit Vorteile ziehen zu können. Möglicherweise ist der überlegene Konkurrent/Bieter dann auf Jahre hinaus mit der Integration der neuen Firma beschäftigt, also mit sich selbst, oder er operiert an der Grenze seiner finanziellen Möglichkeiten.

- Vielleicht kann man im nächsten Schritt beide übernehmen? - Vielleicht merkt er nach dem Kauf, dass er viel zu viel für eine schlechte Unternehmung gezahlt hat und dass ein Kauf der eigenen Gesellschaft (zu einer sehr guten Rate) viele Probleme lösen könnte? - Vielleicht bekommt er seinen Kauf nicht in den Griff und die ganze Gesellschaft ist nach einiger Zeit wieder auf dem Markt, dann für weniger Geld?

Derartige Markt-/Situationsanalysen sollten in einem Unternehmenswertgutachten für einen Kauf mit enthalten sein.

Due Diligence

Die oben vorgestellte Bierdeckelformel: "Jahresgewinn mal X" hat zwei Multiplikatoren.

X wird zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausgehandelt.

Der Jahresgewinn sollte aber näher betrachtet und analysiert oder geprüft werden:

Gewinn vor oder nach Steuern? Mit oder ohne Sonderposten? Mit oder ohne außerordentliche Erträge? Mit oder ohne Sondereffekte? Ist der Gewinn nachhaltig erzielbar? Bestehen Steuerrisiken, wann war die letzte Betriebsprüfung, Bericht, Mehrergebnisse? Wie ist die Forderungsstruktur, drohen Ausfälle? Wie ist das Produktportfolio? Bestehen Patente, Restlaufzeiten? Altersstruktur der Belegschaft? Konkurrenzsituation? und und und.

Je simpler die Formel der Wertberechnung, desto genauer sollten die Eingangsvariablen verifiziert werden.

Große und misslungene Firmenkäufe (MB-Crysler oder Bayer-Monsanto) belegen das Verbrennen von Milliarden an € oder US$ als Resultat einer fehlerhaften oder eingesparten Due Diligence - Prüfung (= DuDi).

Nach der Rechtsprechung können hier mittlerweile auch die verantwortlichen Vorstände oder Geschäftsführer oder Berater persönlich in Haftung genommen werden. AGBs hin oder her, das BGB ist stärker!

Im Ergebnis läuft dies auf die Abarbeitung von riesigen Checklisten hinaus, deren Inhalte sind in der Fachliteratur umfangreich beschrieben und diese soll hier nicht abgeschrieben werden.

Die Finanzdaten und gewisse juristische Eckpunkte sind "unsere Prüfhoheit", für diese stehen wir gerade und sind hier auch gut versichert.

Die betriebswirtschaftlichen Einzeldaten aber können oft sehr gut von der Käuferfirma selber und mit eigenen Leuten erfragt werden. Die Käufer kennen die eigenen Stärken und Schwächen und den "Markt", genauso können wir gewisse Marktdaten ermitteln oder vermitteln.

Ein Beispiel ist hier eine von uns moderierte Due Diligence Prüfung eines Allgemeinkrankenhauses durch ein anderes Allgemeinkrankenhaus. Am Tag der "DuDi" kam unser Team und die gesamte Krankenhausleitung und alle Chefärzte in das Zielhaus. Jeder wusste, was zu erfragen war, alle hatten vorbereitete Fragebögen (heute besser: Laptops oder Handhelds oder Notebooks) und checkten die Spezifika ihrer eigenen Parallelabteilung ab, dies sofort bei den fachkundigen Leuten vor Ort. Die RGW kümmerte sich im Data-Room um die Jahresabschlüsse, Arbeitsverträge, Pensionszusagen, Kassenunterlagen/-abrechnungen, Geräteinvestitonen, etc.

Im Ergebnis kamen fast alle Abteilungen ... und wir zu der Erkenntnis, dass dieses Haus lieber die Mitbewerber modernisieren und neustrukturieren sollten: bei etwa gleicher Struktur und Patientenzahl/anno das Doppelte an Personal (bei oft schlechteren Gehältern), einen dreifachen Krankenstand, höhere Infektionsraten, keine Kinderintensiv und einen Investitionsbedarf im dreistelligen Millionenbereich.

Die DuDi erbrachte eine vom gesamten Haus getragene Entscheidung, den Aufwand nicht zu betreiben und die Erkenntnis, dass man selber nicht ein potentielles Opfer der großen Krankenhauskonzerne (von denen einer zum Zuge kam) sei. Der eigene andauernde Arbeits- und Verbesserungsaufwand wurde allen Mitarbeitern "life" als sinnvoll vor Augen geführt.

Die durch uns erarbeitete und vorbereitete Struktur der DuDi vermag, ein ganzes Unternehmen - in einem (langen) Tag - aus allen Aspekten zu durchleuchten und bis zu einer Entscheidungsreife die Determinanten eines Angebotes (oder eben nicht) vollständig zu ermitteln.

Unser Mandant (ein privates Krankenhaus in dem Rechtskleid der GmbH) investierte hier erheblichen Zeit-, Organisations-, Reise- und Geldaufwand um zu dem Ergebnis zu kommen: "no, lohnt sich nicht". Dieser Aufwand war aber nicht vergeblich:

- Mittlerweile ist in der Rechtsprechung anerkannt (LG-HH, 315 O 89/13), dass es auch auf Seiten der Käufer Sorgfaltspflichten gibt. Diese sind nach dem Recht der Kaufleute zu beurteilen, können also erheblich sein. Wenn hiergegen verstoßen wird, entfallen eventuelle Schadenersatzansprüche/Rückzahlungspflichten und der Kauf wird zum finanziellen Desaster.

- Hier kommt eventuell der Geschäftsführer/die Geschäftsführung der übernehmenden Gesellschaft über Sorgfaltsverletzungen in eine persönliche Haftung.

- In dem (seltenen) entschiedenen Fall ging es um mehrstellige Millionenbeträge. Durch eine schlechte Gestaltung des (englischsprachigen) Vertrages und mangelnder Due Diligence (nur Red-Flag-DuDi) kam es nicht nur zum Totalverlust des Kaufpreises, auch die übernommene Zielgesellschaft ging in Insolvenz.

- Sicher hatte die übernehmende Gesellschaft beim Kauf Geld (und Zeit) gespart. Das zehn- oder hundertfache der "Ersparnis" war aber das Volumen des Gesamtverlustes.

Abschlussprüfungen

Natürlich erbringen wir auch reguläre Prüfungsleistungen, hier speziell Abschlussprüfungen. Wir sind in Berlin als Prüfer registriert.

Hier haben wir umfangreiche Erfahrungen, speziell im

Großhandel (bis zu 9-stellige Umsätze, Import nach D, Verkauf weltweit), bei Hotelbetrieben, mit und ohne Gastronomie und mit Produktionsbetrieben, auch im Food Bereich.

Qualitätskontrollprüfungen

Wir sind von der Qualitätskontrollkommission an der WPK +in Berlin unter # 150 900 500 als Prüfer zertifiziert.

Wir erbringen jedes Jahr derartige Prüfungen und unsere Berichte werden oftmals in Berlin "durchgewunken", in einigen Fällen kommt es auch zu fachlichen Nachfragen, welche von uns in der Regel mit der umfangreichen Dokumentation der QK-Prüfung aus unseren Akten beantwortete werden können, ohne erneut die Praxis ansprechen zu müssen. Unsere Fortbildungen werden, wenn immer möglich, in Präsenz erbracht und decken idR. das doppelte des Mindestvolumens ab.

Wir prüfen hier kleinere und mittlere Büros und erwarten die folgenden Eckpunkte:

- Keine Banken, Versicherungen, Energieversorger et. al. oder vollwertige Krankenhäuser in der Auftragsliste.

- Keine IFRS Mandate

- Keine § 316 II Mandate

- Ein eingeführtes QMS System; alle marktgängigen Produkte (z.B.: IDW, DATEV, etc. sind uns bekannt)

Wir berechnen keine Reisekosten und sind vor Ort Selbstzahler im Hotel, wir prüfen vor Ort und machen keine "Fernprüfungen". Wir berechnen die KfQK vorgesehenen Stunden pro Auftrag und erwarten eine EXIT Klausel in unserem Vertrag, wenn sich herausstellt, dass das Büro Risiken schlecht adressiert oder Mandanten eventuell die Prüfer nicht korrekt informiert haben (z.B.: direkte oder indirekte Lieferungen nach Russland, Nordkorea oder in den Iran, Hawala Probleme, o. ä.)

Erstellung von IFRS-Abschlüssen

Unsere Prüfungszertifizierung der Qualitätskontrollkommission in Berlin deckt keine IFRS-Prüfung ab. Diese werden somit auch nicht angeboten.

Der Geschäftsführer der RGW hat allerdings im Bereich der IFRS zwei Promotionen an einer staatlichen Universität "abgeliefert", wobei die letzte mit einer Art des "summa cum laude" benotet wurde.

Wir können also IFRS.

Ausgehend von der eigenen Buchhaltung des Mandanten und von seinen eigenen Unterlagen können wir mit diesem einen prüfungsbereiten IFRS Abschluss erstellen und/oder das Personal des Mandanten für diese HGB fremde Welt sensibilisieren.

Hier arbeiten wir mit einem guten Grundverständnis der IAS/IFRS und danach extensiv mit Checklisten. Dies ist nicht sehr kreativ, aber da die Prüfer der Big 4 ähnliche oder sogar die gleichen Checklisten verwenden, wird unser Mandant gut vorbereitet.

Erfolgsquote

Unsere Erfolgsquote bei NZBs liegt über 66%.

Speziell wenn es um BWL oder VWL oder Mathematik/Statistik geht, kann auch ein Bundesrichter einem doppelt und einschlägig promoviertem WP kaum fundiert widersprechen. In diesem Bereich wird auch umfangreich in der Fachliteratur veröffentlicht!

Schließlich ist ein gewisses "Alleinstellungsmerkmal" der RGW eine mehrjährige Arbeit für diverse Schwerpunktstaatsanwaltschaften im Wirtschaftsstrafbereich und die - erfolgreiche - Vertretung unserer Gutachten vor meistens Amtsgerichten und manchmal auch Landgerichten oder die Funktion des Obergutachters bei stark differierenden Erstgutachten (StA versus Verteidigung). Diese Gutachten werden allerdings seit Jahren nicht mehr erstellt, die RGW arbeitet "nur" noch für Verteidiger, Insolvenzverwalter oder übervorteilte Gläubiger.

Derartige "Konfliktprüfungen", also ohne Auskunftspflichten nach dem HGB, ohne echte Ansprechpartner und ohne abschließende Vollständigkeitserklärung - dann auch ohne Prüfungsstandards des IDW oder einschlägige berufsübliche Routinen - werden auch bei Lizenzprüfungen erfolgreich durchgeführt. Das gleiche gilt für umsatz- oder erfolgsabhängige Vergütungen. Jedes Jahr werden in D viele Milliarden an Lizenzen vergütet und Boni jeder Art ausgezahlt ... oder eben nicht. Das fehler- oder betrugsanfällige Volumen ist somit zehnstellig.

Speziell bei Abrechnungen für oder gegenüber Künstlern, hier Musiker, werden wir (leider) auch oft fündig.

Es gibt in dieser Branche halt nicht viele "weiße Raben".

Wir führen das große Siegel und können vor Zivil- oder Strafgerichten formal auf Augenhöhe, in der Regel aber dann auch mit überlegenem !! betriebswirtschaftlichen und vom Staat bestätigten Wissen auftreten.

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