Langjährige Berufserfahrung trifft
eine breite Ausbildung
Wir bieten Sicherheit in allen Fragen der Bücherrevision
und Wirtschaftsprüfung an
Wir sind eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Hamburger Innenstadt (neben dem Rathaus), und qualitätskontrollgeprüft.

Daneben sind wir selber aktiver Qualitätskontrollprüfer PfQK 150 900 500.
Wir haben eine (bewegte) Vergangenheit und Erfahrungen seit dem Beginn der 90ér Jahre, also inklusive den goldenen Treuhandzeiten. Unser Büro in Berlin Mitte haben wir jedoch schon vor Jahren aufgegeben.
Wir haben nachweisbare Erfahrungen im Prüfungsbereich von bis zu 9-stelligem Anlagevermögen oder 9-stelligen Umsätzen, genauso auch im Bereich der Krankenhausprüfung (1.200 Betten). "Nach unten" rundeten wir unsere Tätigkeiten in der Vergangenheit mit Grüner Punkt Prüfungen oder MABV-Prüfungen ab.
- Im "High-Tech-Prüfungsbereich" können wir auf mehrere Lizenzprüfungen und durchgeführte Due Diligence Audits auf der Käuferseite verweisen.
- Auch im Bereich der § 53 HGrG-Prüfungen kommunaler Tochterfirmen unter der Aufsicht oder Verantwortung eines Landesrechnungshofes können wir mehrjährige Prüfungen vorweisen.
- Wir haben die Fortbildung für ESG-Prüfungen abgeleistet und werden uns - wahrscheinlich gegen Ende 2025 - als "gegrandfatherter" Prüfer listen lassen.
- Wir erstellen Insolvenzgutachten auch im Strafrecht.
- Im Bereich der Steuerberatung bieten wir keinen Service an, hier verweisen wir auf unsere im gleichen Haus ansässige Schwestergesellschaft, die primus StBG GmbH.
- Im Rahmen von Strafverfahren oder sehr strittigen Betriebsprüfungen treten wir vor Gericht auch für Kollegen auf, arbeiten als "Barrister", als Gerichtsvertreter für Kollegen und Mandanten.

In diesem Gebäude ist unser Büro. Das Rathaus ist gegenüber. Das Gebäude und der Fahrstuhl sind uralt, einer der ersten in D. Links und rechts hat Air Marshal Arthur Harris abgeräumt.
Der Neubau links ist 50/60er Jahre „High Tech“, auf der anderen Seite wurden die Fassaden schon optimiert.
Unsere Leistungen
Hier überzeugen wir durch Berufserfahrung!
Gutachten in Insolvenzzusammenhängen
Eine Kapitalgesellschaft o. Ä. ist nach der einschlägigen Insolvenzordnung (InsO) im Falle einiger
Überschuldung (= Ü) oder der
Zahlungsunfähigkeit (=ZU)
zwingend und ohne schuldhaftes Zögern verpflichtet, spätestens nach 3 Wochen,
die Insolvenz in einer vorgeschriebenen Form anzumelden.
Abgesehen von den möglichen Formalfehlern, Sache der Anwälte oder der
Insolvenzverwalter / Insolvenzgerichte sind, ist eine Überschuldung (=Ü)
oder Zahlungsunfähigkeit (=ZU), neben dem juristischen auch und vorrangig
ein betriebswirtschaftliches Problem, also unser Feld. Firmen oder Unternehmen
werden in Zahlen abgebildet und beurteilt,
§§ sind idR. nur ein Rahmen oder
das Hilfsmittel oder eine Konvention.
Hier kommt aber auch sofort die (Rechts)Politik ins Spiel.
Im Grunde ist eine Kapitalgesellschaft o.ä. überschuldet, also pleite,
wenn deren Passiva größer als die Aktiva sind, das "Eigenkapital also
aktiv mitarbeitet" oder sogar der (größte) Aktivposten ist. Alle Gläubiger
würden dann nicht mehr voll befriedigt werden können. Hier gab es in der
Vergangenheit in Insolvenznähe Probleme mit der Erfassung oder der Bewertung
von Bilanzposten (mit oder ohne Rangrücktritt, wie muss dieser formuliert werden,
going-concern oder Zerschlagungswerte, Ansatz von Firmenwerten, stillen Reserven,
Zeithorizonte, etc.???) die Rechtsprechung und die Literatur sahen hier ein,
zwei- oder gar dreistufige Überschuldungsprüfungen. Der Gesetzgeber wiederum
hatte im Zuge der Finanzkrise Probleme mit großen Unternehmen in öffentlicher
Hand und modifizierte den Überschuldungstatbestand dahingehend, dass dieser
nur dann ein Insolvenzgrund ist, wenn das Überleben/Fortbestehen der Firma
nicht wahrscheinlich sei. Die technische Formulierung ist anders, doch das
Ergebnis ist Fakt dahingehend, dass eine Überschuldung als gerichtsfest
belegbarer Zeitpunkt nicht mehr sinnvoll diagnostizierbar ist.
Der "Versuch", die Gerichtsbarkeit auszuhebeln schlug aber im Ergebnis fehl:
Auch eine ZU bedingt einen Insolvenzantrag.
Dieselbe hat der BGH - nach langem Zögern - in nunmehr ständiger Rechtsprechung
in eine operable und relativ strenge Formel "gegossen":
90%/10%/3 Wochen
Ein Unternehmen muss grundsätzlich imstande sein, 90% seiner Verbindlichkeiten
in einem Zeitraum von 3 Wochen abzuarbeiten/zu begleichen. Den kurzfristigen,
also in der Regel fälligen Verbindlichkeiten der Passivseite einer Bilanz,
müssen somit in etwa das gleiche Volumen an präsenten Zahlungsmitteln
gegenüberstehen.
Gezahlt werden kann mit Kassenbeständen, Bankguthaben, Kreditrahmen und
genehmigten Überziehungen.
Nicht gezahlt werden kann grundsätzlich mit Forderungen, Warenbeständen, Umlaufvermögen,
Anlagevermögen oder gar betriebsnotwendigen Mitteln des Anlage- oder Umlaufvermögens. Dann
wären zwar die laufenden Schulden bezahlt, aber die Gesellschaft hätte ihren laufenden und Einnahmen
generierenden Betrieb eingestellt, wobei alle laufenden Kosten (Personal, Mieten, Pachten,
Leasingverträge, etc.) weiterliefen.Oft wird dies von Geschäftsführern insolvenznaher
Unternehmen verkannt.
Eine - auch nur kursorische - Einsichtnahme in die Bilanzstrukturen der über etwa 1 Mio.
GmbHs und UGs in D offenbart, dass mit dieser strengen Betrachtungsweise die ZU oft
vor jeder strittigen Ü eintritt und einen Insolvenzantrag oder ernsthafte und
dokumentierte Sanierungsbemühungen auslösen müsste. Hinzu kommt, dass bei dolosen
Großinsolvenzen oftmals (Konzern)Strukturen aufgebaut werden … um die echte Vermögenslage zu verschleiern und/oder Vermögenswerte oder Geldmittel aktiv zu verschieben.
Nach unserer Erfahrung jedoch,
werden diese Maßnahmen in über 90% der schlussendlich doch fallierten Firmen nicht
einmal eingeleitet. Es wird oft "weitergewurschtelt" bis schlussendlich (oft die)
AOK oder ein superverärgerter Gläubiger (z.B.: ein Bauherr) einen Insolvenzantrag stellt.
Hier erstellt sodann ein Insolvenzgutachter sein Insolvenzgutachten. Dies sind idR.
sehr berufskundige Leute. Natürlich werden in diesem Gutachten schon ersichtliche
Vermögensverschiebungen = Anfechtungsmöglichkeiten nach der InsO = Massegenerierung,
angesprochen. Das Hauptaugenmerk des Gutachters gilt jedoch der Masse, deren
Kostendeckungsfähigkeit für ein Insolvenzverfahren sowie einer eventuelle
Betriebsfortführungsfähigkeit, einer Überlebensfähigkeit von Teilen der Unternehmung,
insbesondere von Arbeitsplätzen.
Dieses Gutachten geht danach automatisch nach der MiStra (Regelung zur Mitteilung in
Strafsachen) an die Staatsanwaltschaft und wird dort ausgewertet, ... und eventuell
ein Ermittlungsverfahren, ein Js-Verfahren eingeleitet.
Aus Sicht der betroffenen Gläubiger und der haftungsgefährdeten Geschäftsführer ist
der Zeitpunkt der Eintritts der Insolvenzantragspflicht entscheidend für deren Einordnung
als Alt- oder Neugläubiger, also die Frage Quotenschaden oder vollen Forderungsanspruch.
Neben dem Zeitpunkt, als Frage des Zivilrechtes, der Haftungslagen, ist dessen Erkennbarkeit für die
betroffenen Geschäftsführer ein wichtiger strafrechtlicher Aspekt.
Auch im Strafverfahren gegen betroffene Geschäftsführer kann derselbe ein Gutachten -
zu seiner Entlastung - erstellen lassen. Dies ist oft sogar sehr sinnvoll. Der sehr
kleine und hier namentlich bekannte Kreis der Gutachter, welche für die
Staatsanwaltschaften
oder die Gerichte arbeiten, sind oft eigene Angestellte/Beamte des Staates (und somit
manchmal etwas zu Lasten der Beschuldigten, später dann Angeklagten vorgeprägt). Rein
fachlich reicht das Spektrum hier vom promovierten Volkswirt oder einer Beamtin aus der
Steuerfahndung bis zum abgebrochenen Bilanzbuchhalter mit nur kursorischen HGB-Wissen auf der
anderen Seite.
Als Drittanbieter ist hier in Norddeutschland eine Firma aus dem Raume Hannover bekannt,
deren Arbeiten allerdings kein WP-Siegel tragen, wie unsere Gutachten. Vor Gericht ist das
"grosse Siegel" relativ unbekannt, da WPGs in Strafverfahren selten auftreten. Auf der
anderen Seite ist unsere Erfahrung die, dass Rechtsanwälte zwar des öfteren sehr eloquent
einem WP ein überlegenes Wissen im Bereich der - hier einschlägigen - Betriebswirtschaft
abzusprechen versuchen oder gar im Zuge der DM/€ Umstellung, die Verkennung von
Grundrechenarten bei fälligen und überfälligen Verbindlichkeiten zu unterstellen
unternehmen. Doch werden RAs damit - nach unserer Erfahrung - aber nicht von dem
Einzelrichter oder der Kammer in der Sache (er)hört, sondern nur formal korrekt angehört.
Nach unserer Kenntniss ist die Privatgutachterproblematik im Strafprozess nicht fachlich,
sondern prozessual.
Der Gerichtsgutachter (der Staatsanwaltschaft) wird vom Gericht bestellt, ist idR.
vereidigt und unterliegt klaren Pflichten der StPO. Er vermittelt dem Gericht dort
nicht per se vorhandenes, hier betriebswirtschaftliches, Wissen.
Ein Privatgutachter vertritt eine (seine) Meinung und kann das Gericht überzeugen oder
nicht. Im Grunde muss er ja auch nicht die ganze Wahrheit sagen, wie der Beschuldigte/Angeklagte
auch nicht. Er arbeitet nicht auf Augenhöhe mit/gegen den Gerichtsgutachter.
Dieses Formaldilemma ist aber mit der StPO lösbar: Ein Verteidiger darf den Privatgutachter
gem. den §§ 220, 245 II StPO selber laden und dieser hat als dann geladener Gutachter den
Status eines präsenten Beweismittels, er ist auf Augenhöhe mit dem Gerichtsgutachter,
vergleichbar einem Alibizeugen im Mordprozess. Er ist dann formal kein Privatgutachter
mehr, er muss die Wahrheit sagen! Natürlich verbleibt es bei der Entscheidungshoheit des
berufenen Gerichtes. Das Gericht muss weder dem von der STA, noch dem vom Angeklagten
"installierten" Gutachter glauben. Hier zählen dann die besseren Argumente, dass höhere
Ansehen, etc., siehe vorstehend.
Da die Gutachter der STA für ihre Gutachten Wochen und Monate verwenden (können und auch brauchen),
bedarf es hier einer frühen Beauftragung um durch rechtzeitige Anträge der Verteidigung bei der
STA das zu begutachtende Volumen einsehen zu dürfen und ein fundiertes (Gegen-)Gutachten zu
erstellen. Hier ist ein Grundsatzdissens zwar in der Theorie vorhanden, in praxi aber oft
nicht gelebt. Auch eine Staatsanwaltschaft ist zur Wahrheitsfindung verpflichtet und ist
einem berufserfahrenen Gutachter in Handelsbilanz- oder Insolvenzdingen oftmals durchaus
aufgeschlossen.
Ein STA oder ein lSTA als berufserfahrener Verfahrensführer in der "kleinen oder
großen Wirtschaft"strafabteilung ist idR. eher gewillt, einen wackligen Punkt gar
nicht zur Anklage zu bringen, als vor Gericht damit "unterzugehen", (dann eventuell
mit Dominoeffekt, einer "Infektion" seiner anderen Anklagepunkte).
Im Zivilprozess (z.B.: Schadenersatz gegen den Geschäftsführer aus Neugläubigersicht)
stellt sich das Problem nicht. Jede Partei darf sich der von ihr gewählten Beweismittel
bedienen.
Wir haben belegbare Gerichtserfahrungen als Gutachter.
Wir kennen das HGB, die InsO, die Anfechtungstatbestände, die Überschuldung uralt,
alt und neu und die Zahlungsunfähigkeit betriebswirtschaftlich und nach den BGH-Regeln.
Wir kennen Prozessregeln und Prozesstaktiken.
Wir werden vor Gericht nicht die Unwahrheit sagen oder betriebswirtschaftlichen Unsinn
vertreten oder gegen Regeln des Berufsstandes agieren.
Sinnvolle oder von der STA übersehene Entlastungsaspekte objektiver oder subjektiver
Art vermögen wir aber aus Tausenden von Seiten Papier und Megabyte an Dateien herauszuarbeiten.
Wir sind Wirtschaftsprüfer, wir haben keine Angst vor Mengendaten, dies ist unser Tagesgeschäft.
Gesiegelte Gutachten über Abrechnungen oder Lizenzen
Abrechnungen jeder Art beruhen auf Vereinbarungen.
Diese sind idR. Zivilrecht und eine der Parteien trägt die Abrechnungspflicht. Oft ist dies
der zur Zahlung verpflichtete Vertragspartner. Weiter sind diese Abrechnungen dann in einen
Rechtsrahmen eingebettet, des dBGB, des dHGB, GEMA, GvL, VGWort oder andere (Lizenz)
Abrechnungen oder deren Pendant im ausländischen Recht (z.B.:STEMRA).
Hier muss immer ! der gegebene Rechtsrahmen korrekt erfasst werden, bevor in die
Zahlenberge eingestiegen wird. Sehr oft ergeben sich unklare Abrechnungslagen oder
gar keine ! Abrechnungen als Einstieg und eine am Anfang riesengroße Abrechnungsprüfung
ist durch die saubere Vertragserfassung und -auslegung schon um 90% eingedampft. Wenn
danach betriebswirtschaftlich in die Zahlen eingestiegen wird, sind diese heute mit
EXCEL oder Filemaker, Gigabyte im Hauptspeicher und Terabyteplatten und entsprechenden
Makros auch beherrschbar. Dies gilt sogar für übernommene und übersetzte Daten aus der
Großrechnerwelt (EBSDIC) in die PC-Welt (ASCII).
Der restliche Dissens ist dann oftmals auf einige wenige Stellschrauben zurückzuführen
und in einem lesbaren Bericht darstellbar.
Dieser Bericht führt dann zu einer schnellen Beendigung der Abrechnungs- oder
Lizenzprüfung, einer (oft erheblichen) Nachzahlung oder der Einleitung eines
Schiedsverfahrens. Ordentliche Gerichtsverfahren sind hier auch denkbar, aufgrund
der Enge des Marktes und dem Bekanntheitsgrad der Teilnehmer aber eher selten.
Firmenbewertungen
Firmenbewertungen werden oft zu hoch angesetzt. Entscheidend ist hier u. E.
nicht die Wissenschaft mit ewigen Renditen, Alternativanlagen oder ein
Ertragswertverfahren versus Discounted Cash Flow Verfahren (brutto oder netto)
oder ein Portfolio nach Markowitz. In der Wirtschaftsprüfung werden diese Aspekte mit
dem IDW Fachgutachten
„S 1“ abgedeckt.
Entscheidend ist der Markt!
Und dieser Markt kann besagen, dass eine Firmenbewertung auf einen Bierdeckel
passt:
Jahresgewinn mal X.
Wenn der Markt allerdings einen ganzen Vorstand, eventuell unter Aufsicht der
Börsen oder der SEC, in Haftung nehmen kann oder will, sollte eine Bewertung
auch in einem Gutachten von mehreren Tausend Seiten Papier mit Anlagen münden und diese
1.000 Seiten müssen dann auch vor dem OLG Düsseldorf dicht sein.
Eben ein - Hunderte Seiten dickes - S 1 Gutachten.
Hinzu kommt, dass diverse nicht mathematische Vorfragen (Mathematik ist immer
lösbar, ist EXCEL) bewertet werden müssen (bei Arztpraxen/Freiberuflern z.B.
die Zulassungen oder bei Konzernen das deutsche oder EU oder amerikanische
oder chinesische Kartell"recht".)
Genauso ist denkbar, nicht ein Ertragspotential an sich (eine eigenständige
Firma), sondern deren Personal oder deren Marken oder deren Patente oder
einen Markteintritt zu "kaufen". Schließlich ist genauso möglich, einen
lästigen und die eigene Preispolitik sabotierenden Konkurrenten vom Markt zu nehmen.
Alle vorgenannten Aspekte (und viele mehr) müssen eventuell quantifiziert
werden und dann in eine Firmenbewertung mit einfließen ... oder eben nicht.
Hier ist die Erfahrung des ein Gutachten erstellenden Wirtschaftsprüfers
gefragt. Eine enge Kooperation mit anderen Beratern (Zivilrecht, Kartellrecht,
Personal) ist immer sinnvoll und der Mandant selber sollte seine Produkte,
den Markt und die Konkurrenten kennen.
Zum Schluss ist es dann noch wichtig, einen "Plan B" zu haben und eventuell
aus einem Unterliegen in einem Bieterwettstreit Vorteile ziehen zu können.
Möglicherweise ist der überlegene Konkurrent/Bieter dann auf Jahre hinaus
mit der Integration der neuen Firma beschäftigt, also mit sich selbst,
oder er operiert an der Grenze seiner finanziellen Möglichkeiten.
- Vielleicht kann man im nächsten Schritt beide übernehmen?
- Vielleicht merkt er nach dem Kauf, dass er viel zu viel für eine schlechte
Unternehmung gezahlt hat und dass ein Kauf der eigenen Gesellschaft (zu einer sehr guten Rate) viele Probleme lösen könnte?
- Vielleicht bekommt er seinen Kauf nicht in den Griff und die ganze
Gesellschaft ist nach einiger Zeit wieder auf dem Markt, dann für weniger Geld?
Derartige Markt-/Situationsanalysen sollten in einem Unternehmenswertgutachten
für einen Kauf mit enthalten sein.
Due Diligence
Die oben vorgestellte Bierdeckelformel: "Jahresgewinn mal X"
hat zwei Multiplikatoren.
X wird zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ausgehandelt.
Der Jahresgewinn sollte aber näher betrachtet und analysiert
oder geprüft werden:
Gewinn vor oder nach Steuern? Mit oder ohne Sonderposten? Mit
oder ohne außerordentliche Erträge? Mit oder ohne Sondereffekte?
Ist der Gewinn nachhaltig erzielbar? Bestehen Steuerrisiken,
wann war die letzte Betriebsprüfung, Bericht, Mehrergebnisse?
Wie ist die Forderungsstruktur, drohen Ausfälle? Wie ist das
Produktportfolio? Bestehen Patente, Restlaufzeiten? Altersstruktur
der Belegschaft? Konkurrenzsituation? und und und.
Je simpler die Formel der Wertberechnung, desto genauer sollten
die Eingangsvariablen verifiziert werden.
Große und misslungene Firmenkäufe (MB-Crysler oder Bayer-Monsanto) belegen das
Verbrennen von Milliarden an € oder US$ als Resultat einer fehlerhaften oder
eingesparten Due Diligence - Prüfung (= DuDi).
Nach der Rechtsprechung können hier mittlerweile auch die verantwortlichen
Vorstände oder Geschäftsführer oder Berater persönlich in Haftung genommen werden.
AGBs hin oder her, das BGB ist stärker!
Im Ergebnis läuft dies auf die Abarbeitung von riesigen Checklisten
hinaus, deren Inhalte sind in der Fachliteratur umfangreich
beschrieben und diese soll hier nicht abgeschrieben werden.
Die Finanzdaten und gewisse juristische Eckpunkte sind "unsere
Prüfhoheit", für diese stehen wir gerade und sind hier auch gut
versichert.
Die betriebswirtschaftlichen Einzeldaten aber können oft sehr
gut von der Käuferfirma selber und mit eigenen Leuten erfragt
werden. Die Käufer kennen die eigenen Stärken und Schwächen
und den "Markt", genauso können wir gewisse
Marktdaten ermitteln oder vermitteln.
Ein Beispiel ist hier eine von uns moderierte Due Diligence
Prüfung eines Allgemeinkrankenhauses durch ein anderes
Allgemeinkrankenhaus. Am Tag der "DuDi" kam unser Team und
die gesamte Krankenhausleitung und alle Chefärzte in das
Zielhaus. Jeder wusste, was zu erfragen war, alle hatten
vorbereitete Fragebögen (heute besser: Laptops oder Handhelds
oder Notebooks) und checkten die Spezifika ihrer eigenen
Parallelabteilung ab, dies sofort bei den fachkundigen Leuten
vor Ort. Die RGW kümmerte sich im Data-Room um die
Jahresabschlüsse, Arbeitsverträge, Pensionszusagen,
Kassenunterlagen/-abrechnungen, Geräteinvestitonen, etc.
Im Ergebnis kamen fast alle Abteilungen ... und wir zu der
Erkenntnis, dass dieses Haus lieber die Mitbewerber modernisieren
und neustrukturieren sollten: bei etwa gleicher Struktur und
Patientenzahl/anno das Doppelte an Personal (bei oft schlechteren
Gehältern), einen dreifachen Krankenstand, höhere Infektionsraten,
keine Kinderintensiv und einen Investitionsbedarf im dreistelligen
Millionenbereich.
Die DuDi erbrachte eine vom gesamten Haus getragene Entscheidung,
den Aufwand nicht zu betreiben und die Erkenntnis, dass man selber
nicht ein potentielles Opfer der großen Krankenhauskonzerne
(von denen einer zum Zuge kam) sei. Der eigene andauernde Arbeits-
und Verbesserungsaufwand wurde allen Mitarbeitern "life" als
sinnvoll vor Augen geführt.
Die durch uns erarbeitete und vorbereitete Struktur der DuDi vermag,
ein ganzes Unternehmen - in einem (langen) Tag - aus allen Aspekten
zu durchleuchten und bis zu einer Entscheidungsreife die Determinanten
eines Angebotes (oder eben nicht) vollständig zu ermitteln.
Unser Mandant (ein privates Krankenhaus in dem Rechtskleid der GmbH)
investierte hier erheblichen Zeit-, Organisations-, Reise- und
Geldaufwand um zu dem Ergebnis zu kommen: "no, lohnt sich nicht".
Dieser Aufwand war aber nicht vergeblich:
- Mittlerweile ist in der Rechtsprechung anerkannt (LG-HH, 315 O 89/13),
dass es auch auf Seiten der Käufer Sorgfaltspflichten gibt. Diese sind
nach dem Recht der Kaufleute zu beurteilen, können also erheblich sein.
Wenn hiergegen verstoßen wird, entfallen eventuelle
Schadenersatzansprüche/Rückzahlungspflichten und der
Kauf wird zum finanziellen Desaster.
- Hier kommt eventuell der Geschäftsführer/die Geschäftsführung der
übernehmenden Gesellschaft über Sorgfaltsverletzungen in eine
persönliche Haftung.
- In dem (seltenen) entschiedenen Fall ging es um mehrstellige
Millionenbeträge. Durch eine schlechte Gestaltung des (englischsprachigen)
Vertrages und mangelnder Due Diligence (nur Red-Flag-DuDi) kam es nicht
nur zum Totalverlust des Kaufpreises, auch die übernommene Zielgesellschaft
ging in Insolvenz.
- Sicher hatte die übernehmende Gesellschaft beim Kauf Geld (und Zeit)
gespart. Das zehn- oder hundertfache der "Ersparnis" war aber das Volumen
des Gesamtverlustes.
Abschlussprüfungen
Natürlich erbringen wir auch reguläre Prüfungsleistungen,
hier speziell Abschlussprüfungen. Wir sind in Berlin als Prüfer registriert.
Hier haben wir umfangreiche Erfahrungen, speziell im
Großhandel (bis zu 9-stellige Umsätze, Import nach D,
Verkauf weltweit), bei
Hotelbetrieben, mit und ohne Gastronomie und mit
Produktionsbetrieben, auch im Food Bereich.
Qualitätskontrollprüfungen
Wir sind von der Qualitätskontrollkommission an der WPK
+in Berlin unter # 150 900 500 als Prüfer zertifiziert.
Wir erbringen jedes Jahr derartige Prüfungen und unsere
Berichte werden oftmals in Berlin "durchgewunken", in einigen
Fällen kommt es auch zu fachlichen Nachfragen, welche von uns
in der Regel mit der umfangreichen Dokumentation der QK-Prüfung
aus unseren Akten beantwortete werden können, ohne erneut die
Praxis ansprechen zu müssen.
Unsere Fortbildungen werden, wenn immer möglich, in Präsenz
erbracht und decken idR. das doppelte des Mindestvolumens ab.
Wir prüfen hier kleinere und mittlere Büros und erwarten die
folgenden Eckpunkte:
- Keine Banken, Versicherungen, Energieversorger et. al. oder
vollwertige Krankenhäuser in der Auftragsliste.
- Keine IFRS Mandate
- Keine § 316 II Mandate
- Ein eingeführtes QMS System; alle marktgängigen Produkte
(z.B.: IDW, DATEV, etc. sind uns bekannt)
Wir berechnen keine Reisekosten und sind vor Ort Selbstzahler
im Hotel, wir prüfen vor Ort und machen keine "Fernprüfungen".
Wir berechnen die KfQK vorgesehenen Stunden pro Auftrag und
erwarten eine EXIT Klausel in unserem Vertrag, wenn sich herausstellt,
dass das Büro Risiken schlecht adressiert oder Mandanten eventuell
die Prüfer nicht korrekt informiert haben (z.B.: direkte oder
indirekte Lieferungen nach Russland, Nordkorea oder in den Iran,
Hawala Probleme, o. ä.)
Erstellung von IFRS-Abschlüssen
Unsere Prüfungszertifizierung der Qualitätskontrollkommission
in Berlin deckt keine IFRS-Prüfung ab. Diese werden somit auch
nicht angeboten.
Der Geschäftsführer der RGW hat allerdings im Bereich der IFRS
zwei Promotionen an einer staatlichen Universität "abgeliefert",
wobei die letzte mit einer Art des "summa cum laude" benotet wurde.
Wir können also IFRS.
Ausgehend von der eigenen Buchhaltung des Mandanten und von seinen
eigenen Unterlagen können wir mit diesem einen prüfungsbereiten IFRS
Abschluss erstellen und/oder das Personal des Mandanten für diese HGB
fremde Welt sensibilisieren.
Hier arbeiten wir mit einem guten Grundverständnis der IAS/IFRS und
danach extensiv mit Checklisten. Dies ist nicht sehr kreativ, aber
da die Prüfer der Big 4 ähnliche oder sogar die gleichen Checklisten
verwenden, wird unser Mandant gut vorbereitet.
Erfolgsquote
Unsere Erfolgsquote bei NZBs liegt über 66%.
Speziell wenn es um BWL oder VWL oder Mathematik/Statistik
geht, kann auch ein Bundesrichter einem doppelt und
einschlägig promoviertem WP kaum fundiert widersprechen.
In diesem Bereich wird auch umfangreich in der Fachliteratur
veröffentlicht!
Schließlich ist ein gewisses "Alleinstellungsmerkmal" der
RGW eine mehrjährige Arbeit für diverse Schwerpunktstaatsanwaltschaften
im Wirtschaftsstrafbereich und die - erfolgreiche - Vertretung
unserer Gutachten vor meistens Amtsgerichten und manchmal
auch Landgerichten oder die Funktion des Obergutachters bei
stark differierenden Erstgutachten (StA versus Verteidigung).
Diese Gutachten werden allerdings seit Jahren nicht mehr erstellt,
die RGW arbeitet "nur" noch für Verteidiger, Insolvenzverwalter
oder übervorteilte Gläubiger.
Derartige "Konfliktprüfungen", also ohne Auskunftspflichten
nach dem HGB, ohne echte Ansprechpartner und ohne abschließende
Vollständigkeitserklärung - dann auch ohne Prüfungsstandards
des IDW oder einschlägige berufsübliche Routinen - werden auch
bei Lizenzprüfungen erfolgreich durchgeführt. Das gleiche
gilt für umsatz- oder erfolgsabhängige Vergütungen. Jedes Jahr
werden in D viele Milliarden an Lizenzen vergütet und Boni
jeder Art ausgezahlt ... oder eben nicht. Das fehler- oder
betrugsanfällige Volumen ist somit zehnstellig.
Speziell bei Abrechnungen für oder gegenüber Künstlern, hier
Musiker, werden wir (leider) auch oft fündig.
Es gibt in dieser Branche halt nicht viele "weiße Raben".
Wir führen das große Siegel und können vor Zivil- oder Strafgerichten
formal auf Augenhöhe, in der Regel aber dann auch mit überlegenem !!
betriebswirtschaftlichen und vom Staat bestätigten Wissen auftreten.
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